Beratungseinsatz
Beratungseinsatz
Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI
„Die Beratung nach § 37 Abs. 3 dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden.
Pflegebedürftige die Pflegegeld nach § 37 Abs. 1 beziehen, haben in folgenden Intervallen eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen:
- bei den Pflegegraden 2 und 3 halbjährlich einmal,
- bei den Pflegegraden 4 und 5 vierteljährlich einmal.
Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben Anspruch, halbjährlich einmal eine Beratung in der Häuslichkeit abzurufen.
Beziehen Pflegebedürftige von einem ambulanten Pflegedienst Pflegesachleistungen, können sie ebenfalls halbjährlich einmal eine Beratung in der Häuslichkeit in Anspruch nehmen.„
Beratung / Orientierung
- Erfassung der Ist-Situation,
- Problemanalyse,
- Durchführung einer Kurzintervention,
- Orientierung am Ratsuchenden und an zentralen Themenbereichen.
Ziele des Beratungseinsatzes
- Häuslich Pflegende mit neuestem, auf ihre persönliche Pflegesituation zugeschnittenem, pflegefachlichen Wissen zu versorgen,
- Vermitteln von Basisinformationen zum Hilfesystem,
- Informationsweitergabe zu Beratungs- und Unterstützungsangeboten,
- Frühzeitiges erkennen von Überlastungssituationen und Information zu weiteren Angeboten zur Unterstützung im Alltag besprechen.
Kontakt
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